Sachkundenachweis NHundG

Ab dem 1. Juli 2013 müssen Hundehalter ihre Sachkunde nachweisen können.

 

Hundehalter/innen, die sich nach dem 1. Juli 2011 erstmals einen Hund angeschafft haben und laut Gesetz nicht anderweitig als sachkundig gelten, müssen den Nachweis der Sachkunde über eine theoretische und praktische Prüfung erbringen.

Die theoretische Prüfung ist vor Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung innerhalb des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen.

 

Wer einen Hund hält, muss gemäß § 3 NHundG die dafür erforderliche Sachkunde besitzen.

 

Sie ist der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen

 und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen.

 

In der theoretischen Sachkundeprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse über:

 

1. die Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts,

 

2. das Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eigenschaften von Hunden,

 

3. das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden,

 

4. das Erziehen und Ausbilden von Hunden und

 

5. Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden

 

nachzuweisen.